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1. In Gottes
nahmen Amen.
Wir graff
Johann Von Naßau Zu Mohrenberg, Gerlach Von Limburg, Henrich Von
Ysenburg undt Johann Von Westerburg, Herren GanErben des Haußes undt
Gerichtß Zu Cleeberg, in Trierischen Bißthumb gelegen, Patronen der
Pfarrkirchen Zu OberCleen, darinnen Burckleuth, Thaler undt Gemeindte
der Dörfer ingeheren, Bekennen offentlich in dießem Brieffe, daß Wir
Zu ermehren Gottes dinst Seiner gebenedeiten Mutter S. Marien undt
aller Heiligen, durch sonderlich Bitten undt gemach unßer Burckleuth
undt Thäler aldaselb mit nahmen Herrn Henrich Fleisch Ritters, undt
Luckhards seiner ehelichen Wirtin, undt Elßbetten seiner Schwester,
undt anderer
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In Gottes Namen, amen.
Wir, Graf Johann von Nassau zu Mohrenberg, Gerlach von Limburg,
Heinrich von Isenburg und Johann von Westerburg, Herren,
Erbengemeinschaft des Hauses und Gerichts zu Cleeberg, im Bistum Trier
gelegen, Schutzherren der Pfarrkirche zu OberCleen, zu welcher
Burgleute, Tal(bewohn)er und Gemeins(leute) der Dörfer gehören,
bekennen
öffentlich in diesem Brief,
daß wir, um den
Dienst an Gott seiner gepriesenen Mutter St. Maria und aller Heiligen
zu vermehren,
auf besondere
Bitten und mit Rücksicht auf unsere Burgleute und
Tal(bewohn)er
daselbst, mit Namen:
des Herrn
Heinrich Fleisch, Ritters, und Luckhards, seiner Ehefrau, und
Elsbeths, seiner Schwester, und anderer
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2. Leut, mit
Berechtem muth undt freyem Willen undt Wißen, Herrn Burkhard Pastorn
der Vorgenanten kirchen undt mit Seiner gehengkniß die Capellen die
gestifftet ist alda in unßerem Thale Zu Cleeberg, gesondert,
abgeschiedten undt gewitmett hohn, Von der pfarr mit solcher
entscheidte, alß hernach geschrieben steht.
Mit nahmen, daß Wir Vorgemelte Herren Von Naßauw, Von Limburg, Von
Westerburg haben gegeben Zu der Capellen, Hauß Hoffs undt gesagte da
HüllenLucken ist wohnentt in dem ehegenanten Thal, darzu haben geben,
die ehegenante ehliche Leuth Herr Henrich undt Luckhards sechs maltet
korn güldte Wetzlarer maaße, auß der Mühl, die Mann nennet ein
forstmühl undt gelegen ist zwischen |
Leute, mit rechtmäßiger Absicht
und freiem Willen und Bewußtsein,
Herrn Burkhard,
Seelsorger der Kirche zu Ober-Cleen, und mit seiner Einwilligung, die
Kapelle, die gestiftet ist allda in unserem Tal zu Cleeberg,
abgesondert, abgetrennt und (mit Kapital) ausgestattet haben,
(abgetrennt) von der
Pfarrei mit folgenden Bestimmungen, wie hernach geschrieben steht:
nämlich daß wir, die
obgenannten Herren von Nassau, von Limburg und von Westerburg (als
Zubehör) zur Kapelle gegeben haben, ein Hofhaus .... wo Hille Lucke
wohnhaft ist in dem genannten Tal,
dazu haben die
genannten Eheleute, Herr Heinrich und Luckhard, gegeben ein Einkommen
von 6 Malter Korn (Wetzlarer Maß), aus der Mühle, die man Forstmühle
nennt und gelegen ist zwischen
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3. den Zweyen dörffern
Ober undt Nieder Cleen, auch hatt der selbe Herr Henrich geredt darzu
Zubegeben drey marck geldtes Wetzlarer Wehrung, auch hatt die Elßbett
die Vorgenante Herr Henrichß Schwestter darZu gegeben i00. lb gereider
Heller an güldte Zu Witthumb, auch soll darZu gefallen ein Halb mark
geldes auff S. Martins Tag alle Jahr undt Zwey faßnachtß hüner auß dem
rothe. Bey dem Clee Bierbaum, auch soll alle der Zehndte der auß den
äckern gefält, die auß Cleeberg geseet, Waß nicht ZuVor Zu der Pfarr
gefiele, mit der Wießen, die mann nennet die Hortwießen, undt darzu,
Waß einem Capellan geopffert, gegeben, oder |
den beiden
Dörfern Ober- und Nieder-Cleen;
auch hat derselbe Herr
Heinrich versprochen, dazuzugeben 3 Mark (1/3 kg) Geld Wetzlarer
Währung; auch hat die genannte Elsbeth, dazu gegeben 100 Pfund
gereiter Heller an Einkommen zum Kapital; auch soll dazu fällig sein
1/2 Mark Geld auf St.-Martins-Tag jedes Jahr, und 2 Fastnachtshühner
aus dem Rat.
Auch soll der gesamte
Zehnte, der aus den Äckern fällig ist, die von Cleebergern gesät
werden (allerdings nur das), was nicht vorher an die Pfarrei fällig
war, mit der sogenannten Hortwiese;
und dazu, was
einem Kapellenpriester (Kaplan) geopfert, gespendet oder
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4. Besorgt Wirdt,
sunderliche mit aller derer Vorgenanten güldte, pacht, undt Zinßen
geruhiglich gefallen, ewigliche sonder allerley ansprach oder
Wiederrede einem Capellan gefallen, Eß keine alßo, daß da Weren Leich,
die in der Pfarr mit Begraben solt Werdten, in der Capellen mit
Vigilien undt mit Meßen Begangen Würdten, undt anders Wohin geführet,
da möchte der Pfarrer dem Capellan mit Zu helffen ob he wolte, so
Ssollen sie, Waß da geopffert Wird, gleich mitentheilen, es Weer Wenig
oder Viel, Von einer Meß oder mehr, Wan auch das Leich in der Capellen
getragen wird undt Begangen, undt darnach in die Pfarr, So Soll der
Capellan behalten, Waß ihm Wird |
als Versorgung
gegeben wird;
(Dies alles soll) in
besonderer Weise mit den vorher genannten Einkommen, Pacht und Abgaben
zum Nutzen fällig sein, ewig ohne jedwede Anfechtung und Widerrede
soll es einem Kaplan fällig sein.
Wenn der Fall eintreten
sollte, daß Beerdigungen, die in der Pfarrei mit begraben werden
sollten, in der Kapelle mit liturgischen Nachtfeiern und
Hauptgottesdiensten begangen und dann anderswohin gebracht würden, da
könnten der Pfarrer und der Kaplan zusammenarbeiten, wenn (der Kaplan)
einverstanden ist. Dann sollen sie, was geopfert wird, halb und halb
mit einander teilen, es sei wenig oder viel, von einer Trauerfeier
oder von mehreren.
Wenn die
Beerdigungsfeier in der Kapelle begangen und die Beisetzung danach in
der Pfarrei erfolgt, (so daß die eine Feier der Kaplan, die andere der
Pfarrer hält), so soll der Kaplan behalten, was ihm
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5. geopffert, undt der
Pfarrer Waß ihm Würdte, auch soll ein Pfarrer die pfarr und die
Pfarrleut Wartten alß recht ist, Zu Eyden undt Zu nöhten, undt Sollen
Sie ihm gehorsam seyn Zu aller Bescheidenheit undt Trey opffer, Zu
Christtag Zu Osttern undt Zu AllerheiligenTag geben, undt ander sein
recht Von deren heiligen Sacrament, alßo dick alß sich das gebührt,
auch Soll der Vorgenante Herr Burckhard Pastor die Capellen ihm Selber
Behalten, Sein Lebtag, mit allen den güldten undt gefellen, die darZu
gehörend, ob he will, oder einem andteren bescheiden Priester an
seiner statt Vor sich darsetzen, deren Willkühr Wollen Wir ihm wol
gönnen, Wann aber derßelbe Burckhard nicht mehr ist, so Han Wir Dorge- |
geopfert wird,
und der Pfarrer, was er bekommt.
Auch soll sich ein
Pfarrer um die Pfarrei und die Gemeindeglieder kümmern, wie es recht
ist, mit Pflicht und Eifer (?); und sie sollen ihm gehorsam sein, bei
aller Einsicht und Treue;
(ferner sollen sie)
Opfer geben an Weihnachten, Ostern und Allerheiligen, und (anläßlich
der Sakramentsfeier?), so oft sich das gehört.
Auch soll der besagte
Herr Burkhard, Seelsorger, die Kapelle sein Lebtag für sich behalten
mit allen Einkünften und Fälligkeiten, die dazugehören, wenn er
möchte, oder einen anderen ordinierten/gescheiten Priester
an seiner Stelle für
sich einsetzen; dergleichen Willkür wollen wir ihm wohl erlauben.
Wenn aber
dieser Burkhard nicht mehr lebt, so haben wir, die ge
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6. nante Patroni Von
gnaden unßern Burgman Zu Cleeberg Verhengt undt VerZiehen, daß der
ehegenannten Pfarrkirchen gifft mit Versehung an unß bleiben soll, alß
bißhero außgesondert der abscheidung alß VorerZehlt ist, und die
Capellen laßen reichen undt besagten einem unseren ältisten Burgman
der unter unß Zu Cleeberg wohnhafft ist, also dick, alß die Capelle
ledig Wirdt, ein bescheidenen Priester bey einem Monath alterneist,
alß Sie Verfallen ist, und der Priefter anderst keine geistliche gabe
Zu der Capellen mehr Behalte, Wan das in der Frist nicht gescehe, So
soll der Capellen gifft undt Versehung Wieder an unß Vorgeschriebene
Herrn |
nannten
Schutzherren, zugunsten
unseres
Burgmanns zu Cleeberg gestattet und verzichtet, daß das Kapital der
genannten Pfarrkirche mit der Stellenbesetzung bei uns bleiben soll
wie bisher, mit Ausnahme der Abtrennung, wie oben aufgezählt ist. Die
Kapelle überlassen wir also (?) dem besagten ältesten Burgmann von
uns, der unter uns zu Cleeberg wohnhaft ist, so oft als die Kapelle
vakant wird. (Er soll) einen ordinierten Priester für den ersten Monat
nach Freiwerden (der Stelle einsetzen), und der Priester soll im 2.
Monat keine Besoldung mehr erhalten. Wenn das während dieser Frist
nicht geschieht, so sollen Kapital und Stellenbesetzung wegen der
Vakanz wieder an uns, die obgenannten
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7. Patronen lediglichen
Verfallen Seyn, in gleicher Weiße alt die kirche. Auch Soll der
Pfarrer Vor den Capellan, noch der Capellan Vor den Pfarrer Zu keinem
Wortth, noch dinst Behaft Seyn, unter ein, er wolle dan dem andern
gutwillich helffen Zu Gottes dinst oder parweßen, durch
freunbtschafft, ob ihm das eben fugete, Wan dan Zween ersame Priester
Von unterschiedt der Vorgenante gülde Gottes dinft Zu Begehren nahrung
haben, der eine ift der Pfarr, der ander ift der Capellan ewiglich,
Sonder aller keiner Zweyung, daß elle dieße ding fortgang haben undt
stete Bleiben. So haben Wir Vorgenante Herrn Johann Von Naßau, Gerlach
Von Limburg, Henrich Von |
Schutzherren,
zurückfallen, genauso wie bei der Kirche.
Auch soll der Pfarrer
dem Kaplan und der Kaplan dem Pfarrer gegenüber zu keinem Wort oder
Dienst verpflichtet sein, es sei denn, er wolle dem anderen freiwillig
helfen bei Gottesdienst und Pfarrwesen (? = Pfarreiverwaltung), aus
Freundschaft, wenn es sich gerade ergibt. So haben also zwei ehrbare
Priester (im Unterschied zum obgenannten Einkommen), einen Unterhalt,
um sich um Gottes Dienst zu bewerben (?); der eine ist der Pfarrer,
der andre ist der Kaplan für alle Zeiten, ohne allen Zwist, so daß
diese Dinge Fortgang haben und bestehen bleiben.
So haben wir,
die vorgenannten Herren: Johann von Nassau, Gerlach von Limburg,
Heinrich von
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8. YSenburg und Johann
Von Wester Burg unßer Jeglicher seins selber Ingesiegel Samblichen mit
Herrn Burckhards Pastorn undt Henrich FleiSees Ingesiegel an diesen
offenen Brieff thun hencken, Zu Besiegeln in BeZeugnuß der Wahrheit
undt Wir Henrich Luckhardtß undt Elßbetten Vorgenannte Bekennen aller
der Vorgeschriebenen ding, daß wir unß gnüglich Seyn mit unßerer
Vorgenanten Herrn undt Herrn Henrich Fleisches Ingesiegel Sambtl. undt
Herrn Burckhards Vorgenanter Pastorn Bekennen offentlich, daß dieße
abtheilung undt ordnung mit meiner Verhängnuß ist geschehen, undt
meine IngesSiegel sambtl. mit ingesiegeln der Vorgenanten meiner
Herrn, undt Herrn Henrich Fleisches an dießem Brieff han hangen, auch
Bekenne ich Henrich Fleisch Vorgenanter Ritter, baß ich aller derer
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Isenburg und
Johann von Westerburg, ein jeder sein eigenes Siegel an diesen offenen
Brief gehängt, zusammen mit den Siegeln von Herrn Seelsorger Burkhard
und von Heinrich Fleisch, um mit unseren Siegeln die Wahrheit zu
bezeugen.
Und wir, Heinrich,
Luckhard und Elsbeth vorgenannt, bekennen alle die oben beschriebenen
Dinge, daß wir uns zufrieden geben mit den Siegeln unsrer vorgenannten
Herren und Herrn Heinrich Fleischs, zusammen mit dem von Herrn
Burkhardt, dem vorgenannten Seelsorger. Wir bekennen öffentlich, daß
diese Abtrennung und Ordnung mit meiner Zustimmung geschehen ist, und
daß ich mein Siegel samt den Siegeln meiner vorgenannten Herren und
von Herrn Heinrich Fleisch an diesem Brief hängen habe.
Auch bekenne
ich, Heinrich Fleisch vorgenannter Ritter, daß ich mit allen
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9. Vorgeschriebenen Ding
ein Verleget bin, Von gnaden Gottes undt gunst meiner Vorgeseriebenen
Herrn undt Freunde, undt alle die güldte, Zins undt pfacht die
Vorgeschrieben stehen an das Sechßmalter korn, güldte und 3. marck
geldes, ungefahrlich VollBringung undt darüber mein IngeSiegel
Sambtlich Mit der Vorgeschriebenen meiner Herrn undt Herrn Burkhardß
Pastorn Ingesiegel an diesen Brieffe gehangen, Zu uhrkundt aller
Vorgeschriebener ding; und ist Der Brieff darüber gegeben, da man
Zehlt nach unßers Herrn Gotts geburt VierZehen halbhundert Jahr,
darnach in dem fünfften Jahr des negsten Tages nach der Hohenheit der
auffahrt deßelben unßers Erlößers Herrn Jesu Christi.
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oben
beschriebenen Dingen einverstanden bin, mit Gottes Gnade und dem
Wohlwollen meiner obgenannten Herren und Freunde, auch mit der allen
Einkünften, Steuern und Pacht, die vorgeschrieben stehen, ohne das
6-Malter-Korn-Einkommen und die 3 Mark Geld, (und daß ich bereit bin,
dies auch) ohne Hinterlist zu leisten,
und habe darüber mein
Siegel an diesen Brief gehängt zusammen mit denen meiner obgenannten
Herren und von Herrn Burkhard dem Seelsorger, um alle oben
beschriebenen Dinge zu beurkunden.
Datum dieses Briefs:
1335 am Tag nach Christi Himmelfahrt.
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10. Nachricht
Über die in Vorgesagttem
Brieff gemeldeten marcken undt lb. rödiger Heller p. Wie solche Von
meinem Vatter auß nachfolgenden bey.. erhalten.
Copia vera
WohlEhrwürdiger Herr
Pfarrher. Dem Begehren nach habe mich gestern bey rath alhier
erkundiget, da dan dießen Bericht erhalten, daß Vor dießen die marck
alhier SoViel geweßen, alß i5 albs. undt das pfundt Rödiger Heller,
Welche damalß im Cöllnischen Landt geschlagen Worden, SoViel geweßen
alß itzo 20. albs., melches alßo dem Herrn Pfarrer, auf Begehren zu
Wißen machen sollen. Wormit unß alleirseitß der göttl.
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Nachricht
über die im obigen Brief erwähnte Mark und Pfund Rödiger Heller usw,
wie solche von meinem Vater aus folgender Schrift erhalten ist:
Beglaubigte Abschrift
Wohl ehrwürdiger Herr
Pfarrer,
Auf Ihren
Wunsch hin habe ich mich gestern bei dem Rat allhier erkundigt und
darüber dann diesen Bericht erhalten, daß früher die Mark allhier
soviel gewesen ist wie 15 albus, und das Pfund Rödiger Heller, die
damals im Kölnischen Land geschlagen wurden, soviel gewesen seien wie
jetzt 20 albus. Dies möchte ich auf Wunsch dem Herrn Pfarrer wissen
lassen. Womit wir uns allerseits der göttlichen
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11. obhut empfehlenden ,
undt Verhoffe, es mit denselben Wiederumb beßer worden seyn,
Verbleibendt Meines hgeehrten Herrn
Pfarrers
dinstmlster
D Molther Dr.
Wetslar den 5.
9bris i684
Dem WohlEhrmürdigen undt
Wohlgelahrten Herrn Johann Reinhard Medico, WohlVerordneten Pfarrherrn
Zu BrandOberndorff p,. meinem hochgeehrten Herrn.
Brandoberndorff.
Daß Vorstehense Beede
copiae ihren originalien gleichlautend Bescheine ich subscriptus manu
meâ propriä
Joh. Martin Medicus
Registrator
T. T.. Weilb.
Copia
Eines alten Brieffs de
ao. 1355. Darin Vermeldet Wird, Waß masen die
Capell Zu Cleeberg im Thal Zu Cleeberg Von der Pfarrkirchen OberCleen
/: deren Patroni die GanErben Zu Cleeberg sindt :/ abgesondert undt
berührte Capell mit neben Renthen undt gefällen begifftiget undt
Beschencket Wordten. |
Obhut empfehlen
und hoffen, daß es mit Ihnen (?) wieder besser geworden sei, verbleibe
ich meines hochgeehrten Herrn Pfarrers
dienstwilligster
D. Molter,
Dr.
Wetzlar, den 5.11.1684
Dem Wohlehrwürdigen und
wohlgelehrten Herrn Johann Reinhard Medicus, wohlverodnetem Pfarrer zu
Brandoberndorf usw., meinem hochgeehrten Herrn.
Brandoberndorf
(Abschreibfehler für einen Namen?)
Daß beide vorstehenden
Abschriften ihren Originalen gleichlauten, bescheinige ich, der
Unterzeichnete, mit meiner eigenen Hand:
Joh. Martin Medicus,
Registrator, T.T. Weilburg
Abschrift
eines alten
Briefs von 1355, in dem berichtet wird, unter welchen Bedingungen die
Kapelle zu Cleeberg im Tal
[1]
von der Pfarrkirche Ober-Cleen, deren Schutzherren die
Erbengemeinschaft zu Cleeberg sind, abgesondert wurde, und die
erwähnte Kapelle mit Nebeneinkünften und Abgaben finanziell
ausgestattet und beschenkt wurde.
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[1] 2. Cleeberg:
versehentliche Doppelschreibung
Die
Urkunde von 1355 wurde vom Abschreiber in die Orthographie des 16er
Jahrhunderts umgeschrieben. |