|
Abschrift
An den Landgrafen von
Hessen-Darmstadt
Vorbericht
und Anfrage
mit Aktenauszügen und Argumenten dafür und dagegen,
das Dorf Georgenhausen betreffend
Argumente und Klagen
Haxthausens
1. Obwohl das in dem
Gemeinschaftlichen
[i]
Umstädter Zentbezirk
[ii]
gelegene Dorf Georgenhausen seit undenklicher Zeit der reichsunmittelbaren
Fränkischen Ritterschaft im Odenwald eingegliedert und von der Umstädter
Zent ausgenommen ist, …
2. die Bede
[iii]
nebst andern ritterschaftlichen Abgaben zur Ritterschaftkasse entrichtet
wurden, …
3. die jeweiligen Herren
dieses Dorfs als Mitglieder der unmittelbaren Ritterschaft jede Art von
Gerichtbarkeit in kirchlichen, politischen, zivilen und Kriminalsachen
ausübt, und in Kriminalfällen und anderen Angelegenheiten, Mordtaten,
Hexerei, Schlägerei, Gotteslästerung und Diebstahl ermittelt haben …,
(nämlich):
a. Als Caspar Göbels Sohn zu
Georgenhausen auf der Kirchweih totgeschlagen, und die Auslieferung der
Leiche an die Herrschaft von seinen Eltern verlangt wurde, ist das ihnen
bewilligt worden.
b. Haxthausen hat den Sohn
eines Groß-Zimmerer Untertanen, der sich im Jahr 1691 aus Tobsucht den Hals
abgeschnitten hatte, nach vorangehender Ermittlung an der äußeren
Kirchhofmauer begraben lassen.
c. In der Georgenhäuser Mühle
Geld wurde gestohlen und ein deswegen verdächtigter Seegräber
[iv],
der sich in der Mühle aufgehalten hatte, vom Amt Lichtenberg mit bewaffneter
Hand verhaftet. Dagegen erhob der damaligen Besitzers Kamptz zu Godow
Einspruch und sogleich wurde der Gefangenen auf Befehl des Landgrafen wieder
freigelassen.
d. Es hätte sich ein
Georgenhäuser Untertan weder zu Lichtenberg noch Umstadt weder aktiv noch
passiv jemals rechtfertigen lassen, vielmehr aber habe
e. Johann Friederich
Christoph von Walbrunn laut Gerichtsbuch 1629 einen Umstädter Zentuntertanen
Peter Friederich aus Zeilhard, wegen Anstiftung zur Schlägerei mit
Körperverletzung mit 10 fl.
[v]
bestraft,
f. Im selben Jahr hatte Peter
Mai, Agatha, Tochter von Peter Groß, einer Zauberei beschuldigt, und dass
sie den Wahrsagern und Zeichendeutern nachgelaufen sei, mit 50 fl.
g. Am 29.10.1625 wurden Hans
Müller und Nikolaus Hechler jeweils mit 10 fl. bestraft, weil Müller den
Hechler der Zauberei beschuldigt hatte, und Hechler mit 3 fl., weil er den
Müller mit dem Degen angegriffen hatte.
h. Im selben Jahr wurde
Valentin Becker von Nieder Ramstadt und Christoph Drocker von Gundernhausen
wegen Schlägerei auf der Kirchweih mit 6 lb.[vi]
Heller gestraft…
k. Er hat zum Zeichen der
richterlichen Gewalt einen noch vorhandenen Pranger in Georgenhausen
unangefochten aufrichten lassen.
4. Die jeweiligen Ortsherren
haben in Übereinstimmung mit der angeführten Huldigungsformel
[vii]
sich von den Untertanen zu Georgenhausen öffentlich den Treueid schwören
lassen, sie
…
5. Es wird von der Pfalz und
Hessen noch jetzt unterschiedlich beurteilt, ob die Zent zu Georgenhausen
zum Amt Lichtenberg oder zu Umstadt gehörig sei. Es ergebe sich übrigens
aber aus dem Folgenden, dass Georgenhausen weder dem einem noch dem andern
Zentbezirk mit Recht eingegliedert werden könne…
6. Was Lichtenberg anbelangt,
könne keineswegs bewiesen werden, dass jemals ein Untertan aus Georgenhausen
bei der Lichtenberger Zent erschienen, oder dorthin Abgaben gezahlt oder zum
Lichtenberger Militärdienst eingezogen, oder sonst ein Hoheitsakt des
Landesherrn ausgeübt worden sei. Vielmehr ist klar zu erkennen, dass man von
Seiten des Fürstlichen Amts Lichtenberg die Zentzugehörigkeit in
Georgenhausen nicht begründet beanspruchen könne. Denn Hessen hat durch die
jüngste Grenzkommission das Dorf Georgenhausen ganz von der Lichtenberger
Zent ab- und in den Umstädter Zent-Bezirk absteinen
[viii]
wollen. Der Rentmeisters zu Lichtenberg war anfangs zwar gegen den zu
Georgenhausen aufgerichteten Pranger, sagte dann aber bald darauf nichts
mehr dazu, nachdem Haxthausen seine gründliche Beweisführung vorgelegt
hatte…
7. Von Umstadt wäre die
Zentzugehörigkeit in Georgenhausen niemals in Anspruch genommen oder dort
wahrgenommen worden, vielmehr sei die ritterschaftliche Gerichtsbarkeit zu
Georgenhausen deutlich anerkannt worden: 1703 wurde Haxthausen aufgefordert,
einen aus Umstadt nach Georgenhausen mit Ketten und Banden entwichenen
Pferdedieb Johannes Kemmerer zu verhaften, ferner 1712 eine entwichen
Ehebrecherim Jahr 1712. Außerdem hat Haxthausen auf Ersuchen des hessischen
Kammerrats Homberg den Dilshofer Hofmann verhört wegen einer Beleidigung
durch den Schultheißen zu Groß Zimmern …
Trotzdem hätten die Pfalz und
Hessen Georgenhausen dem Amt Umstadt unterstellt, weil die Grenzkommission
nicht begreifen konnte, dass in Gebieten, die dem pfälzischen und hessischen
Odenwald angrenzen, sich auch freiadlige Rittergüter befinden können. Daher
habe man Haxthausen in der bisheriger reichsunmittelbaren Gerichtsbarkeit
mit gewaltsamer Hand nicht nur zu stören, sondern ihm sie ganz zu entziehen
versucht.
Dies ist der Inhalt der Klage
Haxthausen mit der Bitte, alles in den ursprünglichen Zustand bringen und
ihm seine Unmittelbarkeit zu bestätigen.
Allgemeine pfälzische und
hessische Argumente
1. Es ergibt sich aus dem
beiliegenden kurpfälzischen Lehensbrief (Anlage A) von 1673, dass Löwenstein
die Herrschaft Habitzheim nebst den dazu gehörigen Dorfschaften
Spachbrücken, Zeilhard und Georgenhausen mit Vogteien
[ix],
Wald, Wasser, Weiden und Gerichten, bis auf den heutigen Tag nach fuldischem
lehensrecht innehat.
2. wird aus B. klar: Graf
Wolfgang zu Löwenstein hatte bei Kurpfälzischen Lehenshof die Zustimmung
eingefordert, einen Kredit von 13.000 fl. auf genannten Lehensort und Dörfer
aufzunehmen, um einige ihm von seinem Bruder Heinrich durch Tod zugekommene,
und Graf Albrecht verpfändete Güter einlösen zu können. Diese wurde ihm von
Kurfürst Ludwig 1581 für 6 Jahre erteilt und daraufhin von Pfalzgraf Johann
Casimir um weitere 4 Jahr verlängert mit der Auflage, dass die auf
Habitzheim, Spachbrücken, Zeilhard und Georgenhausen als Kapital
aufgenommener 13.000 fl. von Montag Lätare 1587 an zu rechnen, binnen 4
Jahren wieder abgetragen werden sollen.
3. Der löwensteinische Gült-
[x],
Kauf- und Pfandbrief (Anlage C) von 1580 weist an mehreren Stellen nach, wie
1580 Graf Wolfgang 6.009 fl. Kapital vom Wormser Stadtkämmerer Georg Krapf
jährliche Einnahmen von 150 fl. und 150 Malter Korn unter der Bedingung
einer immerwährenden Pfandeinlösung verkaufen, um die von seinem Bruder
ererbte Herrschaft einzulösen. Damit wurden auch ausdrücklich die Dörfer
Spachbrücken, Zeilhard und Georgenhausen, samt deren Nutzung, Zehnten,
[xi]
Gefällen
[xii],
Herrschaften und Gerechtigkeiten als Pfand eingesetzt.
4. Auch ist aus einer dieser
Urkunde angehängten Nachricht ersichtlich, dass dieses Kapital von 6000 fl.
in dem vom Lehenshof bestimmten und vertagten Termin nicht gehörig
abgetragen, sondern es sind erst am 27.04.1609 weiter nicht als 2000 fl.
nebst der Zinsen bezahlt wurde.
5. Daraus ergibt sich: Der
kurpfälzischen Lehenshof ist berechtigt, dieses ohne Übereinkunft, wo nicht
ganz veräußerte, doch verpfändete Lehensstück entweder aus dem veruntreuten
Kapital zu beanspruchen, oder jedoch wenigstens den Lehnsmann zum Einlösen
anzuhalten. Es ist bis auf den heutigen Tag nicht erwiesen, dass Löwenstein
dieses als Pfand versetzte Dorf bis zum anberaumten Termin nicht ausgelöst.
Er hat nach Ablauf der Frist auch keine weitere Übereinkunft wegen der
Verpfändung getroffen und es vermutlich ganz abhanden und in fremdem Besitz
kommen lassen. Dabei hatte Löwenstein in Vogteisachen und anderen Rechten
nichts zu sagen gehabt und die Pfalz hatte sich das Lehensrecht bei dieser
Verpfändung ausdrücklich vorbehalten und ihre Zustimmung nur für 10 Jahre
beschränkt. Nun aber ist aus dem Lehnsrecht bekannt, "dass nach dem
Verfallen der Zeit die Zustimmung erlischt, wenn sie nicht ausdrücklich oder
stillschweigend verlängert wird."
Trotzdem erdreistet sich
Haxthausen in seiner Klage beim Kaiserlichen Reichshofrat gegen Pfalz und
Hessen, sich als Herrn über das ererbte und unmittelbare Gutseigentum des
Dorfs Georgenhausen auszugeben und das Kurpfälzische Lehensrecht als
Bestätigung heranzuziehen. Damit gefährdet er seine unmittelbare Herrschaft
und Nutzen, die er durch sein Schweigen erhalten hätte, und nötigt gleichsam
den Kurfürstlichen Lehenshof, eine längst fällige Klage gegen (sich selbst)
anzustrengen, weil er dieses Lehen zu Unrecht zurückhält und leugnet
Andernteils aber ist zugleich
aus den oben angeführten Argumenten zu entnehmen, auf was für einem
schlechten Grund sich die von Haxthausen angemaßte Reichsunmittelbarkeit und
die daraus abgeleiteten Rechte befinden. Angeblich handelt es sich um ein
von den Vorfahren ererbtes Recht. Dabei sind Haxthausen und Rechtsvorgänger
allem Anschein nach bloße Pfandinhaber von Georgenhausen. Als Löwenstein die
Schulden wegen ungünstiger Zeitumstände nicht abtragen konnte, werden sie
diese Dörfer in ihrem Besitz behalten oder gar ohne Zustimmung der Pfalz zur
Einlösung bekommen haben.
Im ersten Fall muss sich aber
Haxthausen der von Löwenstein auf ewig ausbedungenen Pfandeinlösung bewusst
sein und das Dorf gegen Rückzahlung von Kapital und Zinsen in jedem Fall
zurückerstatten. Im Fall der Veräußerung oder Verpfändung muss er sich
bloßgestellte sehen, wenn die Pfalz wegen des Fehlens ihrer Zustimmung Klage
erhebt. Er könnte also in Folge eines so gefährlichen Zufall er Dorf und
Kapital verlieren, wenn er seinen nichtigen Anspruch aufrechterhält. Und
wenn auch Haxthausen im momentanen Besitz des Dorfs gelassen würde und weder
eine Pfandeinlösung noch Beanspruchung des Lehens zu befürchten hätte, so
ist doch nicht zu begreifen, auf welche Art und Weise er die angemaßte
Unmittelbarkeit und Ausnahme von der Umstädter Zent mit gänzlicher und
alleiniger Rechtsprechung gegen Pfalz und Hessen durchsetzen könne.
6. Laut dem erwähnten
Kurpfälzischen Lehenbrief und dem Löwensteinchen Gült- und Kaufbriefs sowie
anderen Dokumenten das Dorf Georgenhausen ist ein unstrittiges Zubehör und
untersteht der Umstädter Zent und der Löwensteinischen Vogteiherrschaft
Habitzheim. Mithin müssen wie das Ganze auch die mit verbundenen Dörfer
Spachbrücken, Zeilhard und Georgenhausen der Zent Umstadt unstrittig
eingegliedert sein, da "ein Teil demselben Recht untersteht wie das Ganze."
7. Auch nach Kurpfälzischen
Lehenbriefs ist Löwenstein im Dorf Georgenhausen weiter nichts als
das Vogteirecht und das davon abhängige Lehnsrecht gegeben worden, mithin
kann auch auf Haxthausen kein weiteres Recht durch Verpfändungen übertragen
werden, "da niemand mehr geben kann, als er hat".
Begründete Bedenken
Nun möchte zwar zugunsten von
Haxthausen nicht ohne Grund erwidert werden: Wenn auch im gegebenen, nicht
eingeräumten Fall die Vogtei zu Georgenhausen schon vom kurpfälzischen Lehen
her rührte, könnte dieses Lehensverhältnis jedoch der Unmittelbarkeit nichts
wegnehmen. Denn es sei aus dem öffentlichen Recht bekannt, dass man die
reichsunmittelbaren Untertänigkeit als Freiheit ansieht, und der
Unmittelbarkeit nichts im Weg steht.
Denn was die Adligen an
Gütern besitzen, erkennen die Reichsfürsten als Teil oder Ganzes an. Daher
kann keine Untertänigkeit beansprucht werden, weil die Adligen nur in
Anbetracht der Lehen Lehnsleute sind, nicht aber Untertanen oder Landsassen,
[xiii]
und unmittelbare Herren, und kein Bürgerliches- oder Strafrecht an ihnen
ausgeübt werden darf, außer dem was in Lehenssachen an den Lehenshof in
Betracht kommt.
Weiter:
aus folgenden Auszug des
Löwensteinschen Salbuchs
[xiv]
vom Jahr 1549 unter Überschrift D. und dessen nachgesetzten Formalien: "Zu
dem so hätten sie auch (nämlich die Grafen von Löwenstein) bei der ganzen
Gemeinde zu Georgenhausen die denen von Walbrunn und Oswald von Fechenbach
zuständig" …
aus denen Lichtenberger
Amtsakten und den von dem Rentmeister Uhloth in den Jahren 1626-07-22;
1627-11-26; 1630; 1645-07-11; 1649; 1652 erstatteten Amtsberichten…
aus dem Hessischen Güter- und
Dorf-Buch von 1627. wovon ein Auszug unter Buchstabe … beiliegt…
aus dem Auszug des
Fechenbachischen Lagerbuchs 1562 unter Buchstabe E…
aus den von Haxthausen in der
weiteren Ausführung seiner Klage selbst, weitläufig aus- und angeführten
Argumenten betr. des Dorfs Georgenhausen und deren jedesmaligen Besitzer und
Ihrer daselbst ausgeübten Rechten und Gerechtigkeiten …
Aus alle dem ergibt sich
tatsächlich so viel:
a. dass dieses Dorf, soweit
aus den Akten zu ersehen, schon um 1562, folglich lange vor dem in Archiv zu
Gießen gefundenen Löwensteinschen Pfandbrief von 1580 laut genannten
Lagerbuch Fechenbach mit 2/3 und Walbrunn mit 1/3 an Gerichtesbußen und
Gefällen zugestanden haben, und allem Anschein nach nicht unmittelbar von
Löwenstein, sondern anderswo und aus anderem Namen an diese adligen Familien
zugefallen sei,
b.) dass Johann Reinhard von
Fechenbach sich am 13.09.1604 die Huldigung zu Georgenhausen hat darbringen
lassen,
c.) dass die jeweilige
Eigentümer dieses Dorf mit Kaufen, Verkaufen, Verpfänden, gleichsam als ihr
Eigentum behandelt und gehalten, und Fechenbach bei dem kurpfälzischen Rat
und Bevollmächtigten zu Frankfurt Melchior Erasmus 600 fl. auf dieses Dorf
als Kapital aufgenommen, ohne jemands Zustimmung darüber zu einzuholen.
d.) Als Fechenbach diese und
andere auf seinem Anteil zu Georgenhausen lastende Schulden nicht abtragen
konnte, hat er seine zwei Drittel an Georg Hartmuth von Walbrunn verkauft,
und ihm die Verbindlichkeiten und unter andern die Forderung des Dr. Erasmus
mit überwiesen,
e.) dass Hartmuth von
Walbrunn sofort den D. Erasmus auf dieses mit allen Rechten als Pfand
versetzte Drittel an Georgenhausen
versichert, und diesem den unter Buchstabe F.) beiliegenden Verpflichtungs-
und Pfandbrief von 1621 darüber ausgestellt hat.
f.) dass sich dieser Erasmus
am 12.10.1627 den 12. Oktober in das zweite Fechenbachische Drittel an
Georgenhausen hat einsetzen und huldigen lassen, wenn auch nur auf die
Gerichtbarkeit, nachdem Walbrunn und nach seinem Tod Sohn Konrad und Witwe
wegen zu großer Schuldenlast die Erbschaft nicht antreten und die Schuld an
Erasmus nicht zahlen wollten
g.) dass D. Erasmus 1627 dem
Ratsmitglied Wiegand Haberkorn zu Dieburg den Fechenbachischen Anteil für
1015 fl. 22 ½ alb.
[xv]
überlassen hat und Haberkorn sich am 29.12.1628 sofort einführen ließ.
h.) dass 1649 die Witwe
Walbrunn das Walbrunnische Drittel und die von Haberkorn erhandelten
Fechenbachischen zwei Drittel an Hans Joachim Kamptz zu Godow für 12.800 fl.
verkauft und diesen in das Dorf Georgenhausen hat einführen lassen.
i. ) dass die Besitzer des
Dorfs Georgenhausen dort alle Gerichtbarkeit in bürgerlichen, politischen
und kirchlichen Sachen ausgeübt haben. Sie haben in Wahrnehmung des
Bischofsamts die Pfarrer eingesetzt und den evangelischen Gottesdienst an
der Mutterkirche zu Georgenhausen
durch Geistliche von Gundernhausen, Roßdorf, jetzt aber durch den Kaplan zu
Reinheim versehen lassen. Sie haben auch den Handlungen der hohen
Gerichtsbarkeit verschiedene Mal heftig widersprochen, die im Namen von
Hessen durch das Oberamt Lichtenberg ausgeübt wurden. Auch hat Walbrunn
schon 1627 niemand anders als dem Reichskammergericht die höchste
Gerichtbarkeit gestattet. Er wollte auch von der hessischen Regierung keine
Weisungen annehmen, sondern hat sogar die in Georgenhausen auf Befehl des
Landgrafen angeschlagene kaiserliche Verordnung über die Anwerbung von
Soldaten im Jahr 16.. zweimal abreißen und durch Notar und Zeugen dagegen
Einspruch erheben lassen.
[xvi]
k.) dass das Dorf
Georgenhausen und dessen Einwohner weder den Umstädter noch den
Lichtenberger Zent-Orten in der Zent-Rolle eingegliedert und beigeschrieben
sind. Die Einwohner sind bei ein- oder dem anderen Zent- und Landgericht
[xvii]
nie erschienen, oder zu Zent-Wachestehen, Einquartierung und Wehrdienst und
anderen Verpflichtungen nie angehalten worden, sondern davon jedesmal
ausgenommen und frei geblieben.
Durch die bisher angeführten
und die von Haxthausen selbst abgeleiteten Grundlagen wird die Haxthausische
Reichsunmittelbarkeit nicht wenig befestigt. Sie scheint für den Besitz so
weit bestärkt zu werden, dass damit Haxthausen wenigstens einen Anspruch der
Besitzstandswahrung vorbringen kann. Damit kann er der Pfalz und Hessen die
Last, das Gegenteil zu beweisen, umso leichter aufbürden, je plausibler die
Herren des Ritteradels ihr Reichsunmittelbarkeit und Rechte schon seit den
Zeiten der Franken und Karolinger abzuleiten wissen. Sie werden sich beim
Kaiser für den Georgenhäuser Hof einsetzen, der von den Herrschaftsrechten
des Reichs als einziges übrigen geblieben ist, und so viel zu bewirken
wissen, dass eher für die Freiheit als die Untertänigkeit der
Ritterschaftlichen Glieder gesprochen werden dürfe, vor allem, wenn
Haxthausen anwesend ist und dieser beweisen könnte, dass die Herrschaft
Habitzheim, wie aus Anlage A ersichtlich, vormals Erbachisch gewesen, mithin
in einem nicht eingeschlossenen Gebiet gelegen sei.
Nun sind ja in diesem Fall
dem Kurpfälzischen Lehenshofs durch Löwenstein die Vogteirechte nebst
Einnahmen ohne Zustimmung der Pfalz, wenn nicht direkt in fremde Hände
gelangt, so doch verpfändet, durch Nachlässigkeit verloren und indirekt
fremden Händen zugespielt worden. Haxthausen hat diese Rechte unrechtmäßig
durch einen Selbsthilfeakt in Anspruch genommen. Man könnte sie also gegen
Haxthausen einklagen und, wenigstens was die Vogteirechte betrifft, gänzlich
beanspruchen. In der Vogtei besteht ja der Kern und die Seele des Anspruchs
auf Georgenhausen. Haxthausen könnte in den Eigentumsfragen beim Obersten
Gerichtshof gerechtfertigt bleiben, wenn es um weiter nichts ginge als um
die bloße Unmittelbarkeit und daraus in Anmaßung abgeleitete Gebietsrechte
zu Georgenhausen.
So wird denn in dieser Sache
höheren Orts reiflich zu überlegen sein: Sind die Umstädter und
Lichtenberger Argumente in soweit beweiskräftig, dass sie gegen Haxthausen
wenigstens im ordnungsgemäßen Eigentum ausreichen, und damit Pfalz und
Hessen mit vereinten Kräften behaupten können, dass Georgenhausen der
Umstädter Zent untersteht?
Lichtenberger Argumente
I. Wird in obigem Auszug des
fürstlich-hessischen Dorf- und Güterbuchs von 1627 Hessen die bloße Hoheit
und Landesfürstliche hohe Obrigkeit in Geogenhausen zugeschrieben, und
beiläufig angemerkt, dass das Dorf der Witwe Walbrunn
mit denen Kirchensachen, so dann in politischen wie bürgerlichen Sachen mit
Weigand Haberkorn [unlesbar] seien.
II. Ergibt sich aus dem
Fechenbachischen Lager Buch von 1562 unter Buchstabe M
und aus einer
Aufzählung der Gefälle und Gerechtigkeit, die Weigand Haberkorn aus
Georgenhausen erhoben hat: Walbrunn hat 1/3 und Fechenbach 2/3 an den
Rechten zu Georgenhausen gehabt und beansprucht. Von reichsunmittelbarer
Hoheits- und andern jetzt beanspruchten Rechten aber wird darin nichts
erwähnt.
III. Haben zufolge
eingeschickten Amtsberichts des Amtskellers Buchner zu Umstadt von 1686
damals zwei Mann aus Georgenhausen, Dietrich Buxbaum, der Schultheiß, und
Hans Wentz, des dortigen Gerichts, deren jeder 1616 geboren und zu dieser
Zeit 70 Jahre alt gewesen, freiwillig und in Gegenwart des Schultheißen zu
Spachbrücken und zweier Gerichtsmänner ausgesagt, dass dem Hessen die
Oberbotmäßigkeit in Georgenhausen gebühre. Er habe auch über Straf- und
Hurerei-Sachen zu befehlen. Beispiel: Als vor 80 Jahren einer einen Mord zu
Georgenhausen begangen habe, sei er nach Lichtenberg und sofort auf
Darmstadt geführt und dort enthauptet worden.
Wobei der Schultheiß von Spachbrücken ebenfalls zugegeben hat, dass ja die
Georgenhäuser selbst sprechen, die Oberbotmäßigkeit in Georgenhausen sei
hessisch und gehöre nach Lichtenberg.
V. [Folgendes kaum
verständlich] Zeigen weiterhin folgende Vorgänge, dass bei Vorfällen von
Georgenhäuser Gemeindsleuten oder Auswärtigen von denen dortigen Freiherren
keine Gerichtsverfahren vollzogen oder vorweggenommen wurden. Und wenn
Walbrunn und Fechenbach nebst deren Nachfolgern selbst zu belangen waren,
hat sofort der Einspruch an den Landgrafen ihnen die Regierungsgewalt
genommen. Mithin hat Hessen das höchste Recht der Anrufung, Berufung und
Rechtsprechung seit undenklichen Zeiten wahrgenommen sowie andere
territoriale Rechtsakte dort ausgeübt, und zwar gegen die adligen Besitzer
dieses Dorfs selbst, welches doch mit der gerühmten Unmittelbarkeit nicht zu
vereinbaren sei.
Zudem
hat am 11.07.1645 der Zentmeister Uhloth berichtet, dass schon zur Zeit
Karls V. während des Schmalkaldischen Kriegs, und als man die
Stadt Frankfurt am Main belagerte, habe Hessen sich dieses Dorfs
Georgenhausen sich angenommen. Alexander von der Tann als damaliger
Oberamtmann zu Darmstadt habe Vorschläge gemacht, wie dieses Dorf
landesfürstlich zu schützen, und mit einer Schutzwache zu versehen sei. Es
wurden die Landstreicher, Zigeuner und herrenlose Gesindel aus diesem Dorf
durch den Zentbüttel zu Lichtenberg ausgewiesen. Demnach wurde der Ort in
Friedens- wie in Kriegszeit von Hessen geschützt.
Im selben Jahr und am selben
Tag wurden die Georgenhäuser Juden zum Verhör nach Darmstadt berufen und
durch den Juden Manasse von Darmstadt zur allgemeinen Juden-Veranlagung
herangezogen, und tatsächlich besteuert, trotz des Einspruchs von Kamptz.
Auch sind die Georgenhäuser in den Kriegsläufen einige Mal zum Wehrdienst
nach Lichtenberg eingezogen und zu Wachdiensten eingeteilt worden.
Im Jahr
1686 hat man durchs Amt Lichtenberg ein Kaiserliches Gebot, die
Anwerbung (von Soldaten) betreffend, in Georgenhausen öffentlich anschlagen.
Als es die Witwe Haxthausen abreißen ließ, sind ihr deswegen 100 Goldgulden
Strafe auferlegt worden. Das Gebot wurde nochmals angeschlagen, und nachdem
die Witwe es nochmals abreißen und durch Notar und Zeugen in Darmstadt
dagegen Einspruch erheben ließ, ist der Notar mit den Zeugen in Arrest
gesetzt, endlich nach Widerruf des Einspruchs und ausgestelltem Schein
entlassen worden. Dann wurde dieses Gebot das dritte Mal angeschlagen und
ein Einspruch der Fränkischen Odenwald-Ritterschaft mit einem
nachdrücklichen Widerspruch zurückgeschickt worden.
Wir haben ja großen Bedenken,
ob mit diesen Argumenten allein, von denen in den Akten keine weitere zu
finden sind, die territoriale Hoheit mit der bloßen Befehlsgewalt gegen
Kurpfalz und Haxthausen persönlich wirksam zu behaupten sei. Denn die
häufigen älteren Berichte des Beamten [Uhloth] zu Lichtenberg laufen darauf
hinaus, dass die territoriale Gerichtsbarkeit mit der bloßen Befehlsgewalt
im Dorf Georgenhausen Hessen zustehe. Allerdings springt der Keller Uhloth
in seinem jüngsten Bericht von 1652 von den alten Grundsätzen und Annahmen
auf einmal gar zu weit ab und kommt zu einer vorsichtigeren Meinung: Obwohl
die bloße Befehlsgewalt in Georgenhausen Hessen zusteht, kann das
landesherrliche Recht nicht wohl von Natur aus behauptet werden, weil dieses
Dorf mit Umstädter Zent also umschlossen ist, dass man nicht hineinkommen
kann, ohne die Umstädter Zent zu berühren.
[xviii]
Sodann hat Uhloth selbst
mehrfach in den Berichten angeführt, dass dieses Dorf weder dem Landgrafen
huldige, noch jemals zur Zent Ober-Ramstadt berufen wurde
[xix],
dass auch keine herrschaftliche Steuern dahin erhoben, sondern aus dem
einzigen Grund, weil dieses Dorf innerhalb der Grenzen von Lichtenberg
gelegen sei und andere Akte der Rechtssprechung dort geübt wurden.... Daraus
aber lässt sich aber weder eine teilweise Landeshoheit noch eine gesamte
begründen. Man kann auch nicht sagen: Lichtenberg grenzt in seinem Gebiet
mit dem gemeinschaftlichen Ort Zeilhard und Spachbrücken, also gehören diese
mit dem Gebiet nach Lichtenberg. Es ist unbestritten, dass die meisten von
den oben aufgezählten Besitzakten Stück für Stück nach dem 30jährigen Krieg
ausgeübt worden sind. Mithin lassen sie sich gegen Kurpfalz nicht
rechtswirksam zu als Argumente einsetzen. Denn die Kurfürsten haben sich
genügend vorgesehen und abgesichert: Die Rechtsverhältnisse wurden auf den
Stand von 1618 zurückgeführt, so dass alle Urteile im 30jährigen Krieg
aufgehoben wurden. Auch hat man sich bei jeder Zusammenkunft allenfalls auch
gegen die Nachkriegsakten gegen Hessen genügend abgesichert.
[xx]
Es wurden viele vorhin
angeführter Akten nicht erhärtet, vielen widersprochen und verschiedene mit
höchstem Misstrauen ausgeübt. Beispiel: ein Verhör gegen den Haxthausischen
Schultheiß Beck im Jahr 1703 wegen Ehebruch wurde nicht weiter verfolgt,
Haxthausen hatte sogar Beck bei 20 fl. Strafe das Erscheinen vor Gericht
verboten. So wurde die Sache totgeschwiegen auf sich beruhen gelassen. Es
scheint sich auch aus den Haxthausischen Klagen zu ergeben, dass nicht
einmal der von Haxthausen aufgestellte Pranger wieder abgeschafft wurde.
Demnach reichen diese von
Lichtenberg angeführte Schlüsse vom Größeren zum Geringeren weder gegen
Kurpfalz noch den von Haxthausen aus.
Argumente, teils
allgemein, teils von Haxthausen vorgebracht
Auf Befehl und im
Einvernehmen mit der Pfalz werden nun alle Sachen, die in einigen Jahren
gegen Haxthausen verhandelt wurden, zusammengesucht und in einen Vorgang
zusammengefasst. Sie bestätigen die Folgerungen der Lichtenberger Amtsakten
in Sachen Besitz und in Sachen Klage folgendermaßen:
Den adligen Besitzern von
Georgenhausen hat bisher keine Unmittelbarkeit zugestanden. Sondern sie
wurden von Umstadt und Lichtenberg als Landsassen behandelt und dadurch
wurde die territoriale und Zentgerichtsbarkeit in Georgenhausen bis heute
bewahrt. Daher trägt Haxthausen die Beweislast, dass dies nicht der Fall
ist.
VI. Jeder Unparteiische kann
erkennen, dass das Dorf Georgenhausen von Groß-Zimmerner, Zeilharder und
Sprachbrücker Gemarkung ganz umschlossen und mit diesen drei
Zent-Gemarkungen ganz in dem Umstädter Zentbezirk eingeschlossen sind. So
muss Georgenhausen demnach auch als Zubehör von Umstadt gelten, bis
Haxthausen das Gegenteil bewiesen hat. Er hat allerdings bisher noch keine
Akten vorgelegt.
Dieses Dorf Georgenhausen
gehört also zur Herrschaft Habitzheim und mit dieser unstrittig zur
Umstädter Zent und hat demnach denselben Rechtsstand.
Aus der Geschichte ist
bekannt, dass Kurpfalz nicht nur das ganze Amt Umstadt, sondern auch die
Herrschaft Habitzheim mit Zubehör um das Jahr 1390 vom Abt zu Fulda gekauft
hat. Demnach und weil Georgenhausen auch als ehemals Fuldisches Land zu
einem geschlossenen Gebiet gehört, wird Haxthausen der Beweis der
Unmittelbarkeit schwer fallen. In dergleichen Gebiete kann ja bekanntlich
keine Unmittelbarkeit gegenüber der Pfalz gelassen werden, sondern "ein
Land, das in einem geschlossenen Gebiet gelegen ist, wird für mittelbar
gehalten, weil man anzunehmen ist, dass die Sache immer in demselben Zustand
verblieben ist."
Anfangs waren unter den
Franken und den karolingischen Kaisern alle Gebiete unmittelbar. Dann aber
hat Karl der Große die großen Herzogtümer in kleine Grafschaften zerteilt.
Die damaligen geistlichen und weltlichen Stände des Reichs hatten bisher
ihre Länder nur als Verwaltungstitel
[xxi]
besessen. Nach der Karolingerzeit wurden sie ganz erblich, damit mittelbar
und (den Reichsfürsten) untertan und sind auch in diesem Stand verblieben.
Als aber durch den Untergang der Fränkischen und Schwäbischen Herzöge diese
zwei großen Herzogtümer zertrümmert wurden, fanden einige mittelbare Adlige
Gelegenheit, sich unmittelbar zu machen. Daraus ergibt sich, dass so lange
eine Mittelbarkeit und Landsassenschaft angenommen werden muss, bis die
Ausnahme und Freiheit bewiesen sind.
Das wird besonders durch die
abschriftlich anliegende beglaubigte Urkunde einleuchtend erhellt: Friedrich
Gottfried von Wallersdorf hatte folgende Forderungen an den letzten Besitzer
des Dorfes Georgenhausen: im Namen seiner Mutter
Mitgift Gelder 3000 fl. Kapital mit Zinsen, und (im Namen seiner Tante)
eben so viele Gelder und Zinsen. Dieser hatte dafür beiden Anspruchstellern
das Dorf Georgenhausen nach dem Pfandrecht zum Besitz eingeräumt. Das
bedeutet, das beide Gläubiger ihr Pfand- und erworbenes bloßes natürliches
Besitzrecht an Johann Joachim Kamptz zu Godow für 12.800 fl. rechtskräftig
überlassen hatten. Nun hatte Wallersdorf damals als erster für sich
Besitzrechte im Dorf Georgenhausen ergriffen, die er zuvor nicht gehabt
hatte, und seine und seiner Tante Forderungen samt seinen Besitzrechten auf
Georgenhausen und allem Zubehör aufgegeben und den Kamptz darin erblich
eingesetzt, die Gemeindsleute der Pflichten gegenüber Walbrunn entbunden,
und dem Kamptz den Treueid auf die Hand leisten lassen.
Dies hat Kamptz notariell
bestätigen lassen.
So folgt hieraus: Joachim
Kamptz zu Godow wollte nicht Hoheiten, Reichsunmittelbarkeit und andere
Herrschaftsrechte erwerben, sondern die bloßen Vogteirechte, die Hartmut von
Walbrunn besessen hatte. Daher konnten Kamptz und sein Nachfolger Haxthausen
nicht mehr Recht in Georgenhausen als Wallersdorf und Wangenheim wegen ihrer
Forderung, beanspruchen. Kamptz ist mithin lediglich Pfandgläubiger, dem zur
Sicherung der Schuld das Dorf zum Pfand eingeräumt wurde. Folglich musste er
sich den Rechten nach damit rechnen, dass Walbrunn das Dorf Georgenhausen
wieder auslösen und an sich bringen könnte. Daher muss man die Rechte, die
Walbrunn nicht besessen und ausgeübt hatte, von Kamptz und Haxthausen aber
in Anspruch genommen wurden, für bloße Behauptungen halten. Daher kann
Haxthausen aufgrund dieser Beweisfrührung keine Unmittelbarkeit in
Georgenhausen eingeräumt werden. Denn auch Hartmut von Walbrunn, von dem
doch Kamptz all sein Recht herleitet, wurde niemals Unmittelbarkeit
zugestanden, sondern wurde wie ein Landsasse behandelt.
Nun habe zwar ich, der
Unterzeichnete, Befehl erhalten, mich in dieser Sache mit dem kurpfälzischen
Beamten abzusprechen und die Einzelheiten zur Beantwortung der
Haxthausischen Klagen gemeinschaftlich zu bearbeiten. Wir sind diesem Befehl
auch nachgekommen, dass der pfälzische Beamte hiervon in Kenntnis gesetzt
wurde. Wir vereinbarten, uns an einem bestimmten Tag zusammenzusetzen, die
Akten genau zu durchleuchten, und den Löwensteinischen Amtskeller zu
Habitzheim mit dazu einzuladen, da er die wichtigsten Akten von dieser Sache
haben würde. Der pfälzische Beamter gibt allerdings vor, nicht unterrichtet
zu sein oder in dieser Sache etwas bekommen zu haben. Es wurde zwar der 12.
Oktober als Termin der Zusammenkunft anberaumt, aber nicht eingehalten, weil
sich der Löwensteinische Beamte ohne Befehl nicht darauf einlassen wollte
und der Hofkammerrat Dickhaut in privaten Angelegenheiten nach Mainz
verreisen musste, wovon er noch nicht zurück ist.
Kurpfalz und Hessen haben
also zwar in dieser Sach Kontakt aufgenommen, doch ihrem Beamten noch nichts
zugeschickt. Daher steht zu befürchten, dass die Pfälzer unter dem Anschein
einer vorgetäuschten vertrauten Verständigung unsre Stärken und Schwächen in
der Sache gern aufdecken, sobald sie aber unsre schwachen Punkte erkannt
haben, sofort abspringen, wie es beim Löwensteinischen Prozess geschehen
ist. Da Haxthausen besonders viele Parteigänger am kurpfälzischen Hofe hat,
empfehle ich Euch, dem Landgrafen: Bevor man der Pfalz unsre Argumente
mitteilt, müsste Folgendes geschehen:
1. Vor allem ist mit den
Pfälzern der Beistand im Rechtsstreit durch eine verbindliche Abrede
dermaßen festzustellen, damit sie nicht so leicht wieder abspringen können,
wenn sich im Laufe des Prozesses die Gelegenheit ergibt.
2. (Lässt sich) in den
Walbrunnischen Akten, besonders in ihrem Lagerbuch, die uralte
Beschaffenheit und Eigenschaft diese Dorfs (ermitteln)? Es geht besonders
darum, wann und von wem Georgenhausen an Walbrunn und Fechenbach gekommen
ist. Ferner (müsste nachgeprüft werden) und ob diese beiden (heute) zur
Auslösung dieses Dorfs fähig sind. Dann könnte man mit ihnen gemeinsame
Sache machen und ihre Rechte gesondert gegen Haxthausen verfechten.
3. Ich bin durch eine
sicheren Quelle auf die Spur gekommen, dass Haxthausens Vorgänger der Kamptz
der erste gewesen sei, der ums Jahr 1650 sich der fränkischen Ritterschaft
im Odenwald heimlich angeschlossen und unmittelbar gemacht hat und an Stelle
eine Abgeltung dafür zum Ritter Rat gewählt wurde.
[xxii]
So könnte die nicht
stichhaltige Begründung der angeblichen Unmittelbarkeit dadurch am besten
ans Licht gestellt
und aus der Ferne erforscht und ausfindig gemacht werden, ob und wann dieses
Dorf Georgenhausen nebst dem Hof Dilshofen zuerst bei der Ritterschaft
eingeschrieben wurde, und davon die ersten Hilfsmittel vorgestellt werden.
4. Archivrat Wagner in Gießen
hat in beiliegendem Bericht mitgeteilt, dass Landgraf Ludwig 1624 den
Löwensteinischen Pfandbrief von 1580 gekauft habe. Es müsste eine nähere
Erläuterung angefordert werden, wo er diese Nachricht hergenommen hat.
Dieser Bericht verursacht nicht geringe Bedenken: Haben Walbrunn und
Fechenbach dieses Dorf Georgenhausen laut Löwensteinischem Salbuch schon im
Jahr 1549 besessen, folglich vor der Löwensteinischen Verpfändung von 1580,
vielleicht aus einem anderen Rechtsgrund?
5. Es wäre nötig, den Bericht
des Rentmeisters zu Lichtenberg zu anzufordern, ob von Haxthausen in
Georgenhausen aufgerichtete Pranger sich noch in Georgenhausen befindet oder
ob er befehlsgemäß abgeschafft wurde.
6. Im Gutachten zum (Prozess)
gegen Löwenstein wurde gleich am Anfang
dargelegt, dass Landgraf Ludwig von damaligem Reichs-Vizekanzler von
Strahlendorf die Vogtei Habitzheim
1623 für 25.000 Reichstaler in bar gekauft und sogleich die darauf liegenden
Schulden abgetragen hatte. Damit war er in den völligen Besitz (dieser
Vogtei) gelangt. Aus diesem und Archivrat Wagners Bericht scheint auch
hervorzugehen, dass damals die auf diesen Dörfern liegend Forderung des
Stadtkämmerers Krapp zu Worms zu 4.000 fl. abgetragen und die mir
abschriftlich vorliegenenden Gültbriefe von 1580 eingelöst wurden.
So wäre demnach noch in den
Rechnungen der Kammerschreiberei 1623/ 24 ff. nachzuschlagen unter der
Überschrift "Geldausgaben wegen gekaufter Einkünfte und Ländereien" und
nachzuprüfen, ob darin hessische Rechte zu Georgenhausen zu erkennen sind.
Dann wäre genau zu überlegen, ob und wie man mit Kurpfalz zusammen mit
Hessen oder gesondert handeln und die Haxthausischen Argumente zurückweisen
solle. Bis dahin getraue ich mich nicht mit dem pfälzischen Beamten in
dieser Sache einzulassen, sondern erwarte erst auf diesen Vorbericht weitere
Weisungen.
Groß-Umstadt den 26.10.1726.
Wilhelm Ludwig Steck.
|